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Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet
werden;
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet
werden;
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten
in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu
zählen auch Rückübertragungsansprüche nach
dem Vermögensgesetz;
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer
3 bezeichneten Art gewähren.
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