Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt,
so entscheidet sie zugleich
1. darüber, welche Rechte der in §
97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung
aufrechterhalten bleiben,
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung,
das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet
werden, die Rechte der in § 86 Abs.
1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den
Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.