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(1) |
Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren
Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf, deren
Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung
möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Mißstände
durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel
durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände
und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen
Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung
oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Mißstände
oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene
Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
zu bestimmen.
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(2) |
Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche
Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse entspricht.
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(3) |
Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage
nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit
das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt
oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen
ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder
künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen
Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung
von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot
nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen
werden. In dem Bescheid über den Erlaß des Instandsetzungsgebots
sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen
besonders zu bezeichnen.
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(4) |
Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde
angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch
eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten
sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus
Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer
Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie
ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuß
zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer
auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten
selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und
nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar
oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer
den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im
Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes
der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
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(5) |
Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird
nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für
die modernisierte oder instandgesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher
Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind
die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen
Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
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