(1) |
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den
Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
zu bebauen oder
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche
Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
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(2) |
Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten
Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet
werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer
baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung
von Baulücken.
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(3) |
Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen
Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde
von dem Baugebot abzusehen.
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(4) |
Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme
des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß
ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1, 4 und
5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
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(5) |
Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,
wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden,
ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet.
§ 179 Abs. 2 und 3 Satz 1, §
43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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(6) |
Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend
anzuwenden.
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(7) |
Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche
Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung
einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
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(8) |
Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch
nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach §
85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet
werden.
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(9) |
In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, daß
die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über
die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der
Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,
die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn,
daß der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
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