  | 
       
        
           
            | (1) | 
            
           Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, 
            daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen 
            läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen 
            bestehen. 
           | 
           
           
            | (2) | 
            
           Einzelne Grundstücke, die die Durchführung 
            der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise 
            ausgenommen werden. 
           | 
           
           
            | (3) | 
            
           Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets 
            können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans 
            (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle 
            ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen 
            werden. Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung 
            den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber 
            wirksam. Im übrigen gilt § 50 entsprechend. 
           | 
           
         
       |