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(1) |
Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen
läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen
bestehen.
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(2) |
Einzelne Grundstücke, die die Durchführung
der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise
ausgenommen werden.
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(3) |
Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets
können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans
(§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle
ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen
werden. Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung
den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber
wirksam. Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
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