(1) |
Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt,
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der
Eigentümer unter den Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich
der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen
das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1
und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die
Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der
Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende
Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von
Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
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(2) |
Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen
und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und
soweit infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das
bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche
Maß hinausgehen, oder
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
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