(1) |
Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurcheine
nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann
der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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(2) |
Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
aufgehoben oder geändert, bemißt sich die Entschädigung
nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund
der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der
Aufhebung oder Änderung ergibt.
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(3) |
Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert,
kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe
in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge
der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung
der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der
verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich
der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt sich
nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund
der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der
in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
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(4) |
Entschädigungen für Eingriffe
in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
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(5) |
Abweichend von Absatz 3 bemißt sich
die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an
der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden
Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine
Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines
Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung
oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks
nicht mehr verwirklichen kann.
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(6) |
Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit
eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden
und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder
Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach
Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung
dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der
Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des
Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen
Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung
oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung
verlangen.
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(7) |
Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit
eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden
und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung
oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden,
weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben
oder geändert worden ist, bemißt sich die Entschädigung
nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über
einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden
Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der
in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der
Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß eine Genehmigung innerhalb
der Frist hätte erteilt werden können.
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(8) |
In den Fällen der Absätze 5
bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der
Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte
Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen,
die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen,
aufzeigen.
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(9) |
Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach §
40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
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(10) |
Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf
Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für
sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist endet.
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