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(1) |
Der Antragsteller hat die
Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen
wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete
die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,
so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen.
Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen,
sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten
aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
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(2) |
Kosten sind die Kosten des
Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen
eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind
erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten,
für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen
sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren
und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
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(3) |
Aufwendungen, die durch das
Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
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(4) |
Die Kosten des Verfahrens richten
sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde
setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder durch besonderen
Beschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch, ob die Zuziehung
eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig
war.
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