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(1) |
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach
den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
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(2) |
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Mißstände
wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche
Mißstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner
sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der
in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt
ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
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(3) |
Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen
Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit
der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in bezug
auf
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen
und Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen
und Arbeitsstätten,
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn-
und Arbeitsstätten,
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach
Art, Maß und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,
Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere
durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g) die vorhandene Erschließung;
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit
des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion
im Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine
Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen
und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung
der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
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(4) |
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl
der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets
nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Erfordernissen entwickelt wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt
wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes,
den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen
der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht
oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt
werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert
und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen
wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
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