|
(1) |
Bei Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
und in den Fällen des § 44a
Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des §
44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet.
Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungsauftrag
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach §
44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach §
44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen.
§ 36b Abs. 3 bis 5 und §
36c gelten sinngemäß.
|
(2) |
Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Anteilseigner und wird nach § 36d
Körperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,
so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes
1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten. Im
übrigen ist § 36d sinngemäß
anzuwenden.
|
(3) |
Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen,
die ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber
überlassen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig
vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber
oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn
der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers
sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag
für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung wird
nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge
im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes
2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. §
36d Abs. 4 gilt sinngemäß.
|
(4) |
Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden,
obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
im Fall des § 44a dem nach § 44
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder
die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach
§ 44a Abs. 4 oder 5 erst in einem
Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt
war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
die Steueranmeldung (§ 45a Abs.
1) insoweit zu ändern; statt dessen kann der zum Steuerabzug
Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt
ist der Antragsteller.
|
|