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(1) |
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen,
für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten oder
die Körperschaftsteuer nach den § 36b, § 36c zu vergüten
ist, einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und den
Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen,
2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
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(2) |
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach
Absatz 1 ist, daß dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag
des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung
des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. § 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen
Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den
Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung
angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge
aufzubewahren.
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(4) |
Ist der Gläubiger
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts, so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.
Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile
handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer
befreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß
der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge
auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist.
Absatz 3 und § 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Die
in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die
Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den
die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist,
oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher
Art anfallen.
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(5) |
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist
der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer
und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei ihm auf Grund
der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären
als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger
zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Bescheinigung ist
unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
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(6) |
Voraussetzung für die Abstandnahme
vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 ist, daß
die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung,
die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens
der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder
verwaltet werden. § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
gilt sinngemäß. |
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