Werden in den Fällen des § 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder
2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut oder
einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1
Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen
in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners
lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätzlich
voraus:
1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Unternehmen hat die Überlassung der Anteile durch
die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht;
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei
einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den
von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt
worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln gehören;
3. der Anteilseigner hat dem inländischen Kreditinstitut
oder der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs.
1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen
für das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des §
36b Abs. 2 nicht vorgelegt und
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen
Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100 Deutsche
Mark überstiegen haben können und
b) daß das inländische Kreditinstitut oder die inländische
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Unternehmen schriftlich erklärt hat, daß die
in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung
des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Unternehmens unrichtig, haften diese für die auf
Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
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