EStG - §36d.Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen

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(1) In den Fällen des § 36c Abs. 2 wird die anrechenbare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
(2)

Werden in den Fällen des § 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätzlich voraus:

1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen hat die Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht;

2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;

3. der Anteilseigner hat dem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen für das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2 nicht vorgelegt und

4. die Kapitalgesellschaft versichert,

a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben können und

b) daß das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen schriftlich erklärt hat, daß die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmens unrichtig, haften diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(3)

Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stellen,

1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammelantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,

2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen an die Anteilseigner ausgeschüttet und

3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von einer der in § 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.

(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern sollen. Im übrigen ist § 36c sinngemäß anzuwenden.


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