In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind der
Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet,
dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig
von der Vornahme eines Steuerabzugs;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer
getrennt nach
a) Kapitalertragsteuer im Sinne des §
43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und
b) Kapitalertragsteuer im Sinne des §
43a Abs. 1 Nr. 4 (Zinsabschlag);
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem
die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt
worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden,
wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist
und den Aussteller erkennen läßt. Ist die auszahlende
Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich
den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge
anzugeben. § 45 Abs. 2 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
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