Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der Antrag auf Vergütung
von Körperschaftsteuer in Vertretung des Anteilseigners durch
ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Unternehmen gestellt, so kann von der Übersendung
der in § 36b Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3
oder in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinstitut
oder die inländische Zweigniederlassung versichert,
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz
3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes nicht ausgestellt
oder als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des
Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der
Einnahmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lautenden
Wertpapierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder
bei der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs.
1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen
verzeichnet war,
3. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2 oder
ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder
eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt und
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. Über
Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut oder
eine inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz
3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen versichert,
daß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder
nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet
ist, haben die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen Aufzeichnungen
zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung
des Sachverhalts bleibt unberührt.
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