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(1) |
Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zufließens
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die anrechenbare
Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen
ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
in Betracht kommt oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des §
44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des §
44a Abs. 5 vorliegt. § 36 Abs.
2 Nr. 3 Satz 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend anzuwenden.
Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben
sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kreditinstituts
im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder
des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder einer inländischen Zweigniederlassung der in §
45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten
Unternehmen nachzuweisen.
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(2) |
Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des für ihn
zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, daß er unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und daß für ihn eine Veranlagung
zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie
muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das
Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Anteilseigner,
daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen
sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
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(3) |
Für die Vergütung ist das Bundesamt für
Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu stellen und zu unterschreiben.
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(4) |
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
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(5) |
Die Vergütung ist ausgeschlossen,
1. wenn die Vergütung nach § 36d
beantragt oder durchgeführt worden ist,
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder
durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
gekennzeichnet worden sind.
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