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(1) |
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden,
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des
Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die
Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage
nicht übersteigt und
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
120 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt
oder
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich wird. |
(2) |
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen
Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.
Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen
Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn
630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen
wöchentlich 147 Deutsche Mark nicht übersteigt.
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(3) |
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden,
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des
Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift
sind Personen, die für die Ausführung und für die
Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt
werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 vom Hundert der
Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte
sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als
180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. |
(4) |
Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unzulässig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark übersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung
von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den § 39b
bis § 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird. |
(5) |
Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. |
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