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(1) |
Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist,
sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben
unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind
die
§§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April
1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen
Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen
Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs
der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist §
53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes
weiter anzuwenden.
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(2) |
Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach
der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach §
144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen
im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar
1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis
3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
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(3)
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In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem
3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4
auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen,
die vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht anzuwenden.
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