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(1) |
Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen,
strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge
sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit
der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen
sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für
die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren
persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich voraussichtlich ergeben werden.
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(2) |
Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden,
wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
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(3) |
Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung
durch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
ein. Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei
ist auf die Auskunftspflicht nach § 138
hinzuweisen.
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(4) |
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses
über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die
§§ 137, 138 und 139
über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht
und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15
auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des §
29 Abs.1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend
anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs
sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung
einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
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