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(1) |
Verfahren nach diesem Gesetz, die vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet
worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen
worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt werden.
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(2) |
Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter
Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne
und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen
dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
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(3) |
Auf der Grundlage bisheriger Fassungen
dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen
und Entscheidungen gelten fort.
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