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(1) |
Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die
Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern,
wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert
werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,
zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie
beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht
kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene
nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,
Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von
Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen
weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde
geeignete Maßnahmen zu prüfen.
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(2) |
Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen
der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind
schriftlich darzustellen (Sozialplan).
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(3) |
Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme
durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen,
daß der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1
ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben
ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die
Kosten auferlegen.
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