Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an
die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung
förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in
der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Festlegung darf
erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende
Untersuchungen durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind
neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden
Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und
des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit
Ausnahme der §§ 136, 142
und 143. |