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(1) |
Die Gemeinde kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines
geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und
§ 158 sind entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Der Entwicklungsträger erfüllt
die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen
für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. §
159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§
160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Der Entwicklungsträger
ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens
nach Maßgabe des § 169 Abs. 5
bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde
gebunden. |
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