Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen,
eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,
die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148
obliegen,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige
Behörde nach § 158 bestätigt
hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme
der Aufgaben als Sanierungsträger erfüllt.
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