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(1) |
Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen
nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen
beziehen.
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(2) |
Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit,
für die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen
haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf Grund
des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach
Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch,
der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.
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(3) |
Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Konkursmasse. Der
Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der
Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen
Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein.
§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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