Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben
als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig
oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der
Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß
zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer
jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit
und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich
einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten
die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
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