|  Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben 
                als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig 
                oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und 
                seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der 
                Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß 
                zu erfüllen, 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer 
                jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit 
                und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich 
                einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten 
            die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen. 
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