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(1) |
Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder
der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen
in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger
erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung
über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er
soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
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(2) |
Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger
hat das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen
getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
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(3) |
Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel,
die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der
Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen gehört
auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens
oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen
bezieht, oder auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands
erwirbt.
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(4) |
Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung
der Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungsträger
darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann
zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Darlehensaufnahme
schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel,
die der Sanierungsträger einbringt.
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(5) |
Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der
Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen gehören,
oder unter Hergabe von eigenem Austauschland erworben hat, hat er
auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das
Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als Grundstückswerte
die Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des
§ 153 Abs. 1 ergeben.
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(6) |
Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft
abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen
einschließlich der Grundstücke, die er nicht veräußert
hat, auf die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung
an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für
die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit
dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
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(7) |
Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz
6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter
Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem
eigenem Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die
Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden Auftrag
erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt
hat, in sein eigenes Vermögen zurücküberführen.
Sind die von ihm in das Treuhandvermögen überführten
Grundstücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen
zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen
verändert worden, kann der Sanierungsträger andere Grundstücke,
die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen überführten
Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Vermögen zurücküberführen;
er bedarf hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen
den Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich durch
die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
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