Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf
oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in
einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück
im Wege der Enteignung erworben hatte oder
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des
Grundstücks begonnen hat oder
4. das Grundstück auf Grund des §
89 oder des § 159 Abs. 3 an einen
Dritten veräußert wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.
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