(1) |
Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren,
insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen
bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß §
146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des §
148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat,
sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises
in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des §
154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
hat.
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(3) |
Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von
der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt
worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor
die Sanierung abgeschlossen ist.
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