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Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke
im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach §
66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach
§ 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
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