(1) |
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen
den Beteiligten hinzuwirken.
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(2) |
Einigen sich die Beteiligten, so hat die
Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung
aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des §
113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich
beglaubigten Vollmacht.
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(3) |
Die beurkundete Einigung steht einem nicht
mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. §
113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
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