(1) |
Festgesetzte Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind
vom Vorhabenträger durchzuführen.
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(2) |
Soweit Maßnahmen zum Ausgleich
an anderer Stelle den Grundstücken nach §
9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und
auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke
durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen,
sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum
Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt
werden.
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(3) |
Die Kosten können geltend gemacht
werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,
baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt
zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich
der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag.
Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen
zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche
Last auf dem Grundstück.
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(4) |
Die landesrechtlichen Vorschriften
über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind
entsprechend anzuwenden.
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