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(1) |
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung
nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet
nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über
ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück
getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung
eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt
wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder
aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke
vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige,
aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde
Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche
Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach
§ 144 nicht besteht.
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(2) |
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund
eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
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(3) |
Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung
der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und §
20 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
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(4) |
Die Genehmigung kann unter Auflagen und
außer bei Verfügungen über Grundstücke und über
Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen
erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei
berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
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(5) |
Überträgt der Umlegungsausschuß
auf Grund einer Verordnung nach § 46 Abs.
2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge
nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung
von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre Stelle.
Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
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