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(1)
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Nach Eintritt des neuen Rechtszustands
kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen
Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen
Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens
beantragen.
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(2) |
Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück
liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2
des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
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(3) |
Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über
die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung
mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller
gilt als Beschlagnahme im Sinne des §
13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück
schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens
von Amts wegen das Grundbuchamt um die in §
19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten
Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts
sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses
an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später
eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die in § 97
Abs. 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe
des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes
zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende
Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.
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(4) |
Soweit auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung
nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle
wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß
diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer
Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen
die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
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