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1.
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Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen
handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche
Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen
Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich
um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem
Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet
dargestellt ist, sowie
- in Gebieten, die nach den §§ 30,
33 oder 34
Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit
die Grundstücke unbebaut sind.
Im Fall der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn
der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen. Im Fall der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits
ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt und ortsüblich
bekanntgemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen
ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen
wird.
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Im Fall der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits
nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde
einen Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen. Im Fall der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits
ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt und ortsüblich
bekanntgemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen
ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen
wird.
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2.
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Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim
Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
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3. |
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das
Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
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