Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet-
oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§
176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans
erforderlich ist. |