BauGB - §186. Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen

Bücherschrank Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Miet- und Pachtverhälnisse §182 - §186 BauGB


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024