In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als
an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer
an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht
für den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a. In den Fällen des § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer
an den Erwerber von Zinsscheinen nach §
37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
|