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(1) |
Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche
Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung
der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums
die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten
erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes
gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. Werden im Begünstigungszeitraum
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung
an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen
für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen
nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. |
(2) |
Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen
auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch
genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte
Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten
und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das
Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung
oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten
in Anspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten
sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden
Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels
geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem
Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels
das Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn
an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. |
(3) |
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte
Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr
des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe
der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt
werden. |
(4) |
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen
in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen. |
(5) |
Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen
auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
Vorschriften in Anspruch genommen werden.
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(6) |
Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten
sind, nicht zu berücksichtigen. |
(7) |
Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen
und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt,
so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen
nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden. Die
erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen
von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt
sind, nur einheitlich vorgenommen werden. |
(8) |
Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen
gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend
zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der
jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen
und Sonderabschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht nicht
geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
ersichtlich sind. |
(9) |
Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen
vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei
Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs.
5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung
der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen
Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
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