Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben, 3. die Freilegung von Grundstücken, 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen
und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3, soweit sie gemäß
§ 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet
sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich
Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen. |