Zu den Baumaßnahmen gehören
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie
auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
|