Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück
als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen
und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt
wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für
das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
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