Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf
auf Antrag verlängern, wenn
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er
den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten
Frist nicht erfüllen kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt
und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck
innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung
über die Verlängerung zu hören.
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