(1) |
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden
Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen
werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde
mitwirkt.
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(2) |
Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem
Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder
vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen
nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde
obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln,
wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
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(3) |
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise
oder kreisfreie Gemeinden übertragen; dies gilt nicht für
die Genehmigung von Satzungen nach § 165
Abs. 7.
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(4) |
Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer
Flächennutzungspläne (§ 204)
oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands
(§ 205) der Zuständigkeit verschiedener
höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde
für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren
zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern,
entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
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