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(1) |
Wertänderungen der Grundstücke,
die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede
ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld
auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen
ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde
andere Vereinbarungen treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 83 Abs. 1 fällig. §
64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last
ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der
Geldleistungen ist.
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(3) |
Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch
die Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die Hinterlegung
von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die
Vorschriften der §§ 118 und 119
entsprechend.
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