(1) |
Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen,
in welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Grenzregelung
unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2
über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch
den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen
neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die
Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten
Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei
auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse
sind nicht erforderlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile
und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem
sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer
Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes
ergibt.
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