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(1)
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Geldentschädigungen,
aus denen andere Berechtigte nach § 97
Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch
haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen
ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; §
2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.
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(2) |
Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft
ist, werden hierdurch nicht berührt.
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