Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit
selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung
der Umlegung gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen
und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über
Vorgänge nach § 51 von geringer
Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen
vorbereitet,
4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf
im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet
werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere
geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle)
die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
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