1. Bis zum Ablauf des Jahres 1986 war bei eigengenutzten Eigentumswohnungen,
Ein- und Mehrfamilienhäusern nach
§ 21 II EStG der Nutzungswert als fiktive Einnahme
aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Zum Wegfall der Besteuerung
vgl. § 52 XXI EStG. Da somit
steuerpflichtige Einnahmen nicht mehr vorliegen, kann der Steuerpflichtige
auch keine damit zusammenhängenden Werbungskosten
(z.B. Absetzung für Abnutzung, Finanzierungskosten)
geltend machen. Zum Ausgleich von Nachteilen für die Stpfl. hat sich der
Gesetzgeber zu einer Subventionierung beim Bau von Eigenheimen entschlossen. Der Steuerpflichtige kann allerdings unwiderruflich auf die Übergangsregelung verzichten und die Wohnungseigentumsförderung in Anspruch nehmen. Weitere Einzelheitendazu siehe § 52 XXI EStG. |