Eigentum an einer Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus. Das Wohnungseigentumsgesetz
eröffnet die Möglichkeit, Eigentum an Wohnungen innerhalb eines
bestehenden oder noch zu errichtenden Wohngebäudes zu begründen.
Das Eigentum an jeder Wohnung ist ein Sondereigentum, das untrennbar
mit Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum
verbunden ist.
- Wohnungseigentum
Rechtliche Bezeichnung für die Eigentumswohnung. Wohnungseigentum
ist das Sondereigentum an einer Wohnung
in Verbindung mit einem Mieteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
- Teileigentum
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
in Verbindung mit einem Mieteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum,
zu dem es gehört (z.B. Läden, Praxisräume, Garagen).
- Teilungserklärung
Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, ein
Grundstück in Wohnungs- bzw. Teileigentum zu teilen (Bildung von
Mit- und Wohnungs- bzw. Teileigentum).
- Gemeinschaftsordnung
Die Verfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie behandelt
das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander und zum Verwalter.
Sie kann Bestandteil der Teilungserklärung, aber auch eine besondere
Urkunde sein.
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