Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören zu
den sieben verschiedenen Einkunftsarten, die das Einkommensteuergesetz
(§ 21 EStG) kennt. Es handelt
sich um Überschußeinkommen, die sich aus der Saldierung von Einnahmen
und Werbungskosten ergeben und die aus
Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und anderen Immobilien (z.B.
Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds) stammen, soweit sie nicht Bestandteil
des Betriebsvermögens sind.
Die genannte Einkunftsart umfaßt vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von Nicht zu den besagten Einkünften gehört ab 1987 der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus sowie der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung, es sei denn, die Besteuerung des Nutzungswertes wurde im Rahmen der großen Übergangsregelung beibehalten. |