Abschreibung - auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt - bedeutet die Verteilung der Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes auf die voraussichtliche oder vom Gesetz vorgeschriebene Nutzungsdauer. Durch die AfA wird der Buchwert eines Vermögensgegenstandes gemindert. Jedes Gebäude, sofern es der Erzielung von Einkünften dient, ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, für das gemäß §7 EStG Abschreibungen vorzunehmen sind. Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung eines Gebäudes, das vermietet wird, stellen Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar. Die Herstellungskosten bzw. die Anschaffungskosten eines Gebäudes können jedoch nicht in einem Betrag abgesetzt werden, sondern sind, auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt, in Raten abzugsfähig. Bei einem Gebäude geht der Gesetzgeber i.d.R. von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren aus. Während Gebäude bzw. Gebäudeteile und die dazugehörigen Außenanlagen einem Werteverzehr unterliegen und folglich abgeschrieben werden, ist eine AfA für Grund und Boden nicht möglich, weil letztere kein abnutzbares Wirtschaftsgut sind. (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) |